IT-Careernet.de is legally entitled to operate by
way of procurement and placement of job seekers in the European
Union (pertinent Sections of the German Social Code are quoted
below).
IT-Careernet besitzt
eine unbefristete Vermittlungslizenz gem.:

Sozialgesetzbuch
(SGB)
Drittes
Buch (III)
-
Arbeitsförderung -
vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594
zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1310)
Am
1.8.2001 in Kraft getretene Regelungen
ZWEITER
TITEL
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung
§ 291
Erlaubnispflicht
(1)
Ausbildungsvermittlung und Arbeitsvermittlung durch eine natürliche
oder juristische Person oder eine Personengesellschaft (Vermittler)
ist nur mit einer Erlaubnis zulässig.
(2) Nicht
erlaubnispflichtig sind
Für Tätigkeiten nach
den Nummern 1 bis 5 sind die nachfolgenden Bestimmungen dieses
Titels nicht anzuwenden. Abweichend von Satz 2 gilt für die
Ausbildungsvermittlung nach
Nummer 5 die Verpflichtung zur Meldung statistischer Daten nach
§ 299.
(3) Die Aufnahme
von Stellenangeboten und Stellengesuchen in Medien, die der
Verbreitung von Informationen dienen, allgemein zugänglich sind
und regelmäßig angeboten werden, gilt nicht als Vermittlung.
§
292
Auslandsvermittlung, Erlaubniserteilung
(1) Die Vermittlung
für eine Beschäftigung im Ausland außerhalb der Europäischen
Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus diesem Ausland für
eine Beschäftigung im Inland (Auslandsvermittlung) darf nur von
der Bundesanstalt durchgeführt werden.
(2) Ein Vermittler
darf Vermittlung für eine Beschäftigung in diesem Ausland und
aus diesem Ausland für eine Beschäftigung im Inland nur mit
einer besonderen Erlaubnis betreiben. Sie kann erteilt werden,
wenn unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der
Arbeitnehmer und der deutschen Wirtschaft nachteilige Auswirkungen
auf den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sind. Das Bundesministerium
für Arbeit und Sozialordnung kann durch Rechtsverordnung
bestimmen, für welche Berufe und Tätigkeiten eine besondere
Erlaubnis erteilt wird.
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em 8/12/01